Nach der Reform des § 1626 a BGB ist ein gemeinsames Sorgerecht für ein Kind nicht miteinander verheirateter Eltern seit 19.05.2013 auch ohne Zustimmung der Mutter möglich. Sofern die Mutter einer Übertragung der gemeinsamen Sorge nicht zustimmt, kann der Vater den entsprechenden Antrag beim zuständigen Familiengericht stellen. Das Gericht stellt den Antrag der Mutter zur Stellungnahme zu. Es prüft, ob die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht und welche Auswirkungen die gerichtliche Entscheidung auf das Kind hat. Nach § 155 a FamFG ergeht die Entscheidung im schriftlichen Verfahren.
Die Entscheidung des Gerichts soll rasch erfolgen. Daher ist für dieses Verfahren eine Entscheidung ohne persönliche Anhörung der Eltern und des Jugendamtes vorgesehen. Erhebt die Mutter schriftliche Einwendungen gegen die Sorgerechtsübertragung oder werden dem Gericht Gründe anderer Personen oder Behörden bekannt, die dem Kindeswohl entgegenstehen, setzt das Gericht einen Erörterungstermin an. In diesem Termin werden die Eltern und auch das Jugendamt angehört. Reform der elterlichen Sorge § 1626a BGB in Kraft seit 19.05.2013